- Ein Gewerbe meldest du beim Gewerbeamt an. Freie Berufe wie Nachhilfe oder Design brauchen das nicht.
- Das Finanzamt musst du innerhalb eines Monats informieren, mit dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“.
- Als Kleinunternehmer (bis 25.000 € Umsatz im Vorjahr) musst du keine Umsatzsteuer berechnen.
- Bis 410 € Gewinn im Jahr bleibt der Nebenverdienst neben dem Job steuerfrei. Darüber zahlst du Einkommensteuer zu deinem persönlichen Steuersatz.
Schritt 1: Gewerbe oder freier Beruf?
Das ist die erste Frage, weil davon die Anmeldung und die Gewerbesteuer abhängen.
- Freie Berufe sind vor allem unterrichtende, schreibende, künstlerische und beratende Tätigkeiten. Beispiele: Nachhilfe, Journalismus, Übersetzen, Grafikdesign, Fotografie als Kunst. Du meldest dich nur beim Finanzamt an.
- Gewerbe ist fast alles andere: Handel, Online-Shop, Handwerk, Hausmeisterdienste, Reinigung. Du meldest das Gewerbe bei deiner Stadt oder Gemeinde an. Dafür verlangt die Gemeinde eine kleine Gebühr, die je nach Ort unterschiedlich hoch ist.
Wenn du unsicher bist, frag beim Finanzamt nach. Es entscheidet am Ende, wie deine Tätigkeit eingeordnet wird.
Schritt 2: Dem Finanzamt Bescheid geben
Innerhalb eines Monats nach dem Start musst du das Finanzamt informieren. Dafür füllst du online über ELSTER den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ aus. Du gibst dort unter anderem an, wie viel Umsatz und Gewinn du ungefähr erwartest, und ob du Kleinunternehmer sein möchtest.
Danach bekommst du eine Steuernummer für deine Rechnungen.
Schritt 3: Umsatzsteuer oder Kleinunternehmer?
Normalerweise musst du auf deine Rechnungen Umsatzsteuer aufschlagen und an das Finanzamt abführen. Als Kleinunternehmer musst du das nicht. Das geht, wenn dein Umsatz
- im Vorjahr höchstens 25.000 € betragen hat und
- im laufenden Jahr höchstens 100.000 € beträgt.
Auf deinen Rechnungen schreibst du dann einen Hinweis wie „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG“. Für die meisten Nebenselbstständigen ist das die einfachste Lösung.
Es gibt aber einen Nachteil: Du bekommst auch die Umsatzsteuer nicht zurück, die du selbst beim Einkauf zahlst. Wer viel einkauft oder vor allem für Firmen arbeitet, kann deshalb freiwillig auf die Regelung verzichten.
Schritt 4: Einkommensteuer auf den Gewinn
Auf deinen Gewinn, also Einnahmen minus Ausgaben, zahlst du Einkommensteuer. Anders als beim Lohn zieht dir niemand die Steuer automatisch ab. Sie wird erst mit der Steuererklärung fällig.
Weil dein Gewinn zu deinem Gehalt aus dem Hauptjob dazukommt, gilt dafür dein persönlicher Höchststeuersatz. Bei einem normalen Gehalt sind das schnell 25 bis 35 % des Gewinns.
Ein Beispiel für 2026: Du verdienst im Hauptjob 3.000 € brutto im Monat und machst nebenbei 5.000 € Gewinn im Jahr. Dann zahlst du darauf rund 1.410 € Einkommensteuer. Dir bleiben etwa 3.590 €, und du solltest dir rund 118 € im Monat zur Seite legen.
Kleine Gewinne sind steuerfrei: Bis 410 € Gewinn im Jahr zahlst du neben deinem Lohn gar keine Steuer darauf. Zwischen 410 € und 820 € wird die Steuer gemildert. Diese Regel heißt Härteausgleich.
Hast du mehr als 410 € Gewinn, musst du eine Steuererklärung abgeben. Den Gewinn ermittelst du mit der „Einnahmenüberschussrechnung“ (Anlage EÜR). Mehr dazu im Artikel Steuererklärung mit Nebenjob.
Schritt 5: Gewerbesteuer, meist kein Thema
Gewerbesteuer zahlen nur Gewerbetreibende, keine freien Berufe. Für Einzelunternehmer gibt es einen Freibetrag von 24.500 € Gewinn im Jahr. Darunter fällt keine Gewerbesteuer an, und das betrifft fast alle Nebenselbstständigen.
Liegt dein Gewinn darüber, wird ein großer Teil der Gewerbesteuer auf deine Einkommensteuer angerechnet. Bei einem Hebesatz um 400 % gleicht sich das meist fast ganz aus.
Schritt 6: Versicherungen
Krankenversicherung: Bist du im Hauptjob gesetzlich pflichtversichert, zahlst du auf den Gewinn aus der Nebentätigkeit normalerweise keine zusätzlichen Beiträge. Das gilt, solange der Hauptjob deine Haupttätigkeit bleibt, also mehr Zeit und mehr Einkommen ausmacht.
Rentenversicherung: Für die meisten Selbstständigen besteht keine Pflicht. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel für selbstständige Lehrkräfte, auch bei Nachhilfe. Sie sind rentenversicherungspflichtig, wenn ihr Gewinn regelmäßig über 603 € im Monat liegt. Im Zweifel hilft die Deutsche Rentenversicherung weiter.
Schritt 7: Den Arbeitgeber informieren
Viele Arbeitsverträge verlangen, dass du eine Nebentätigkeit anzeigst. Das gilt auch für eine Selbstständigkeit. Verbieten darf dein Arbeitgeber sie nur aus gutem Grund, zum Beispiel wenn du ihm Konkurrenz machst. Mehr dazu im Artikel Minijob neben dem Hauptjob, die Regeln sind dort ähnlich.
Quellen
- Umsatzsteuergesetz: § 19 (Kleinunternehmer)
- Einkommensteuergesetz: § 18 (freie Berufe), § 46 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 (Pflicht zur Steuererklärung, Härteausgleich), § 35 (Anrechnung der Gewerbesteuer); Einkommensteuer-Durchführungsverordnung § 70
- Gewerbesteuergesetz: § 11 (Freibetrag und Steuermesszahl)
- Abgabenordnung: § 138 (Anzeige beim Finanzamt)
- Sozialgesetzbuch VI: § 2 (rentenversicherungspflichtige Selbstständige)
- Die Beispielzahlen stammen aus dem Selbstständig-Rechner.
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage verständlich und ohne Gewähr. Er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall helfen ein Lohnsteuerhilfeverein, eine Steuerberatung oder dein Finanzamt.