Nebenbei selbstständig: Was bleibt vom Gewinn?

Nachhilfe, Fotografie, Online-Shop oder Handwerk neben dem Job: Hier siehst du, wie viel Steuer auf deinen Gewinn dazukommt und was dir am Ende bleibt.

Der Rechner geht von Steuerklasse 1 im Hauptjob aus (ledig, ohne Kinder).
Was deine Kunden dir zahlen, ohne Umsatzsteuer.
Zum Beispiel Material, Software, Fahrtkosten oder Werbung.
Gewerbe sind zum Beispiel Handel, Online-Shop, Handwerk oder Reinigung. Freie Berufe sind zum Beispiel Nachhilfe, Journalismus, Design oder Übersetzen. Sie zahlen keine Gewerbesteuer.
Wichtig nur bei mehr als 24.500 € Gewinn. Den Hebesatz findest du auf der Website deiner Stadt, oft liegt er um 400 %.
Vom Gewinn bleibt dir im Jahr:
–
Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben)–
Zusätzliche Einkommensteuer–
Zusätzlicher Solidaritätszuschlag–
Zusätzliche Kirchensteuer–
Gewerbesteuer–
Bleibt dir im Jahr–
Steuern insgesamt–
Rücklage pro Monat für die Steuer–

Umsatzsteuer

Gut zu wissen

Niemand zieht dir die Steuer automatisch ab. Anders als im Angestelltenjob zahlst du die Steuer auf deinen Gewinn erst mit der Steuererklärung. Leg deshalb jeden Monat den Betrag aus der Zeile „Rücklage“ zur Seite. Bei höheren Gewinnen setzt das Finanzamt oft Vorauszahlungen fest.

Krankenversicherung: Bist du im Hauptjob gesetzlich pflichtversichert, zahlst du auf den Gewinn aus der Selbstständigkeit normalerweise keine Beiträge. Das gilt, solange der Hauptjob deine Haupttätigkeit bleibt.

Rentenversicherung: Für die meisten Selbstständigen gibt es keine Pflicht. Ausnahmen gelten zum Beispiel für selbstständige Lehrkräfte, auch bei Nachhilfe, wenn der Gewinn regelmäßig über 603 € im Monat liegt.

Alles Wichtige zum Start steht im Ratgeber Nebenbei selbstständig.

Was der Rechner vereinfacht: Steuerklasse 1 im Hauptjob, gleiches Gehalt jeden Monat, gesetzlich krankenversichert, ohne Kinder und ohne weitere Einkünfte oder Abzüge. Bei der Gewerbesteuer wird der Gewinn als Gewerbeertrag angenommen. Das echte Ergebnis kann abweichen.

Unverbindliche Schätzung, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Einkommensteuer nach dem Tarif 2026 (§ 32a EStG), Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG und § 70 EStDV, Gewerbesteuer nach § 11 GewStG mit Anrechnung nach § 35 EStG, Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Quellen ansehen.