- Minijob mit Pauschalsteuer: keine Pflicht wegen des Minijobs.
- Zweitjob in Steuerklasse 6: Steuererklärung ist Pflicht.
- Nebenbei selbstständig: Pflicht, wenn der Gewinn mehr als 410 € im Jahr beträgt.
- Frist für das Jahr 2026: 2. August 2027, wenn du die Erklärung selbst machst.
Fall 1: Du hast einen Minijob
Beim Minijob zahlt dein Arbeitgeber in aller Regel eine Pauschalsteuer von 2 %. Damit ist die Steuer erledigt. Der Minijob gehört nicht in die Steuererklärung, und er ist auch kein Grund, eine abgeben zu müssen.
Ob du aus anderen Gründen eine Steuererklärung machen musst, zum Beispiel wegen der Steuerklassen-Kombination 3/5 bei Verheirateten, hat mit dem Minijob nichts zu tun.
Ausnahme: Rechnet dein Arbeitgeber den Minijob nicht pauschal ab, sondern über deine Steuerklasse, dann gilt Fall 2. Das steht auf deiner Lohnabrechnung.
Fall 2: Du hast einen Zweitjob in Steuerklasse 6
Wer im selben Jahr gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern angestellt war und dort Lohnsteuer gezahlt hat, muss eine Steuererklärung abgeben. Das steht in § 46 des Einkommensteuergesetzes.
Erst in der Steuererklärung wird ausgerechnet, wie viel Steuer du auf dein gesamtes Einkommen wirklich zahlst. Bei normalem Einkommen im Hauptjob kommt dabei oft eine Nachzahlung heraus, weil Steuerklasse 6 im Monat zu wenig abzieht. Warum das so ist, steht im Artikel Steuerklasse 6 im Nebenjob.
Wie viel es bei dir ungefähr wird, zeigt der Jahres-Check:
Fall 3: Du verdienst nebenbei auf eigene Rechnung
Gibst du zum Beispiel Nachhilfe, verkaufst selbstgemachte Sachen oder arbeitest als Freelancer, zieht dir niemand Steuern ab. Dann musst du eine Steuererklärung abgeben, wenn diese Einkünfte zusammen mehr als 410 € im Jahr betragen. Gemeint ist der Gewinn, also Einnahmen minus Kosten.
Für die Selbstständigkeit gelten noch weitere Regeln, zum Beispiel zur Umsatzsteuer und zur Gewerbeanmeldung. Wie viel Steuer auf deinen Gewinn dazukommt, zeigt der Selbstständig-Rechner. Mehr dazu im Artikel Nebenbei selbstständig.
Bis wann muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein?
Wenn du zur Abgabe verpflichtet bist und die Erklärung selbst machst, hast du bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit. Für das Jahr 2026 wäre das der 31. Juli 2027. Weil das ein Samstag ist, verschiebt sich die Frist auf Montag, den 2. August 2027.
Lässt du die Erklärung von einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein machen, hast du deutlich länger Zeit.
Wer zu spät abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag. Er beträgt mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat. Wenn du merkst, dass du es nicht schaffst, kannst du beim Finanzamt rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen.
Und wenn ich nicht muss? Lohnt sich die Steuererklärung trotzdem?
Oft ja. Auch ohne Pflicht darfst du freiwillig eine Steuererklärung abgeben, und zwar bis zu vier Jahre rückwirkend. Für das Jahr 2026 also bis Ende 2030. Das lohnt sich vor allem, wenn du im Laufe des Jahres den Job gewechselt hast, länger krank warst oder hohe Fahrtkosten hattest.
Was passiert nach einer Nachzahlung?
Kommt eine Nachzahlung heraus, hast du nach dem Steuerbescheid in der Regel einen Monat Zeit, sie zu bezahlen. Ist die Nachzahlung hoch, kann das Finanzamt außerdem Vorauszahlungen für die kommenden Jahre festsetzen. Dann zahlst du die zusätzliche Steuer vierteljährlich, statt am Ende alles auf einmal.
Quellen
- Einkommensteuergesetz: § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 (Pflicht zur Steuererklärung), § 40a (Pauschalsteuer im Minijob)
- Abgabenordnung: § 149 (Abgabefrist), § 108 Abs. 3 (Fristende am Wochenende), § 152 (Verspätungszuschlag), § 169 (vier Jahre Festsetzungsfrist)
- Minijob-Zentrale: Minijob mit Verdienstgrenze
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage verständlich und ohne Gewähr. Er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall helfen ein Lohnsteuerhilfeverein, eine Steuerberatung oder dein Finanzamt.